Diskriminierung – nein danke! Aber: Wo sind Ihre Risiken? Wann haben Sie das letzte Mal jemanden „diskriminiert“? Stellen Sie sich vor, ein Kunde verklagt Sie, weil er sich auf Grund seiner ethnischen Herkunft von Ihnen benachteiligt fühlt. Oder ein von Ihnen abgelehnter Bewerber strengt ein Strafverfahren gegen Sie an, weil er meint, dass Sie Ihn auf Grund seines Alters nicht eingestellt haben. Oder schon mal einen „harmlosen“ Witz erzählt? Hand aufs Herz, wie schnell kann das passieren – und somit enormen Ärger nebst Kosten verursachen?
AGG seit 18.08.2006 in Kraft
Das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz AGG) soll Beschäftigte und Kunden vor Nachteilen schützen, die ihnen zum Beispiel auf Grund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, sexuellen Identität, Geschlechts oder Alters entstehen. In der Praxis führt das zu neuen, unkalkulierbaren Risiken für Unternehmen, weil sie damit rechnen müssen, wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Diskriminierung verklagt zu werden.
Bei einer Pflichtverletzung nach dem AGG kann es schnell zu einer Klage oder gar einem Strafverfahren kommen. Ein ganz neues Haftungsszenario ist entstanden. Die Beweislast wurde zugunsten des vermeintlich Diskriminierten umgekehrt und damit drastisch erleichtert. Für Unternehmer und deren verantwortliche Mitarbeiter ist es nun deutlich schwieriger, sich gegen Ansprüche zu verteidigen. Sofern der Beschuldigte nicht beweisen kann, dass er nicht diskriminiert hat, kann er zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden.
Beispiele:
·Ein Geschäftsführer entscheidet sich trotz schlechterer Qualifikation für die Beförderung des männlichen Mitarbeiters. Der Geschäftsführer wird von der nicht beförderten weiblichen Mitarbeiterin auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 € verklagt.
·Es gibt sogar schon eine Bezeichnung für eine „neue Einnahmequelle“: AGG-Hopping. Aktuelle Verfahren vor Arbeitsgerichten belegen, dass sich auch Trittbrettfahrer das Regelwerk zu nutze machen. Bewerber oder Angestellte drohen grundlos mit einer Diskriminierungsklage und rechnen sich aus, dass der Arbeitgeber allein aus Sorge um seinen Ruf zahlt.
·Oder versuchen Sie einmal eine Stellenausschreibung (Anforderungsprofil) ohne jegliche Diskriminierung zu formulieren, bzw. einen Bewerber abzulehnen, der alle Anforderungen für den Job erfüllt, aber nur aufgrund seiner Statur nicht für den ausgeschriebenen Tätigkeitsbereich einsetzbar ist (z.B.: Stewardessen, Kellner, Techniker im Serverraum, etc.).
Sie sehen, hier könnte man unzählige Szenarien aus dem Alltag beschreiben, welche ein potentielles Risiko für Sie darstellen. Die Risiken aus Arbeitgebersicht kann man noch durch gezielte Information der Mitarbeiter und eine vorsichtige Personalpolitik einschränken. Doch auf mögliche Schäden mit Betriebsfremden haben Sie wenig Einfluss; haben Sie Ihre Mitarbeiter (für die Sie haften) bereits über dieses Gesetz und seine Folgen informiert?
Ihre Betriebshaftpflicht bietet für solche Schadenfälle keine Deckung! Lösung: Abschluss einer eigenständigen AGG-Police. Folgende Ersatzansprüche wegen Diskriminierung gelten als versichert:
·Diskriminierungsansprüche nach dem AGG und anderen Gesetzen
·Diskriminierungsansprüche aus Arbeitsverhältnis oder alltäglichen Geschäften.
·Bei Haftpflichtansprüchen: Passiver Rechtskostenschutz, Entschädigungs- und Schadenersatzzahlungen.
·Rechtskostenschutz bei Ansprüchen auf Widerruf und Unterlassung.
·Strafrechtsschutz im Zusammenhang mit gedeckten Haftpflichtansprüchen.
Besonders die passive Rechtsschutzfunktion der Vermögensschadendeckung zum AGG ist wichtig, da davon auszugehen ist, dass die Abwehr unberechtigter Ansprüche einen Großteil der Schäden ausmachen wird. Die Besonderheit in einem guten Deckungskonzept liegt in der Mitversicherung von Personen- und Sachschäden.
Quelle: Jahn & Partner Versicherungsmakler GmbH
NUTZUNG | HAFTUNG